Allgemeine Geschäfts­bedingungen

 

1. Geltung der Bedingungen

a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfol­gen ausschließ­lich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künf­ti­gen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch­mals ausdrück­lich verein­bart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als ange­nom­men. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hier­mit wider­spro­chen.

b) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getrof­fen werden, sind schrift­lich nieder­zu­le­gen.

2. Angebot und Vertragsschluss

a) Die Angebote des Verkäufers sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Annahmeerklärungen und sämt­li­che Bestellungen bedür­fen zur Rechtswirksamkeit der schrift­li­chen Bestätigung des Verkäufers.

b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sons­tige Leistungsdaten sind nur verbind­lich, wenn dies ausdrück­lich schrift­lich verein­bart wird.

c) Die Verkaufsangestellten/Handelsvertreter des Verkäufers sind nicht befugt, münd­li­che Nebenabreden zu tref­fen oder münd­li­che Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schrift­li­chen Vertrages hinaus gehen.

3. Preise

a) Soweit nicht anders ange­ge­ben, hält sich der Verkäufer an die in seinen ange­bo­te­nen enthal­te­nen Preise 30 Tage ab deren Datum gebun­den. Maßgebend sind ansons­ten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genann­ten Preise zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden geson­dert berech­net.

b)  Die Preise verste­hen sich, falls nicht anders verein­bart, in Euro zzgl. Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto.

4. Liefer- und Leistungszeit

a) Liefertermine oder -fris­ten, die verbind­lich oder unver­bind­lich verein­bart werden können, bedür­fen der Schriftform.

b) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höhe­rer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Liefe- rung nicht nur vorüber­ge­hend wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen – hierzu gehö­ren insbe­son­dere Streik, Aussperrung, behörd­li­che Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintre­ten –, hat der Verkäufer auch bei verbind­lich verein­bar­ten Fristen und Terminen nicht zu vertre­ten. Sie berech­ti­gen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlaufzeit hinaus­zu­schie­ben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­weise vom Vertrag zurück­zu­tre­ten.

c) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach ange­mes­se­ner Nachfristsetzung berech­tigt, hinsicht­lich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verp ichtung frei, so kann der Käufer hier­aus keine Schadensersatzansprüche herlei­ten. Auf die genann­ten Umstände kann sich der Verkäufer nur beru­fen, wenn er den Käufer unver­züg­lich benach­rich­tigt.

d) Kann der Verkäufer abse­hen, dass die Ware nicht recht­zei­tig gelie­fert werden kann, so wird der Geschäftspartner unver­züg­lich und schrift­lich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hier­für mittei­len, sowie nach Möglichkeit den voraus­sicht­li­chen Lieferzeitpunkt nennen.

e) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder­zeit berech­tigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

f) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverplichtungen des Verkäufers setzt die recht­zei­tige und ordnungs­ge­mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

g) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berech­tigt, Ersatz des ihm entstan­de­nen Schadens zu verlan­gen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufäl­li­gen Verschlechterung und des zufäl­li­gen Untergangs auf den Käufer über.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausfüh­rende Person über­ge­ben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlas­sen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzö­gert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Rechte des Käufers wegen Mängel

a) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln gelie­fert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.

b) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorge­nom­men, Teile ausge­wech­selt oder Verbrauchsmaterialien verwen­det, die nicht den Originalspezfikationen entspre­chen, so entfal­len Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entspre­chende substan­ti­ierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbei­ge­führt hat, nicht wider­legt.

c) Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unver­züg­lich, spätes­tens jedoch inner­halb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schrift­lich mittei­len. Mängel, die auch bei sorg­fäl­ti­ger Prüfung dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unver­züg­lich nach Entdeckung schrift­lich mitzu­tei­len.

d) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufwei­sen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:

  • das mangel­hafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschlie­ßen­der Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
  • der Käufer das mangel­hafte Teil bzw. Gerät bereit­hält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzu­neh­men.

Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimm­ten Ort vorge­nom­men werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entspre­chen, wobei ausge­tauschte Teile nicht berech­net werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezah­len sind.

e) Schlägt die Nachbesserung nach ange­mes­se­ner Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlan­gen oder vom Vertrag zurück­tre­ten.

f) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausge­schlos­sen.

g) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmit­tel­ba­ren Käufer zu und sind nicht abtret­bar.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließ­lich sämt­li­cher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen dem Käufer jetzt oder künf­tig zuste­hen, werden dem Verkäufer die folgen­den Sicherheiten gewähr­ten, die er auf Verlangen nach seiner Wahl frei­ge­ben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nach­hal­tig um mehr als 20 % über­steigt.

b) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfol­gen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt verein­bart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheit­li­chen Sache wert­an­teil­mä­ßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer über­geht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unent­gelt­lich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeich­net.

c) Der Käufer ist berech­tigt, die Vorbehaltsware im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäftsverkehr zu verar­bei­ten und zu veräu­ßern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sons­ti­gen Rechtsgrund (Versicherung, uner­laubte Handlung) bezüg­lich der Vorbehaltsware entste­hen­den Forderungen (einschließ­lich Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermäch­tigt ihn wider­ruf­lich, die an den Verkäufer abge­tre­te­nen Forderungen für dessen Rechnung im eige­nen Namen einzu­zie­hen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur wider­ru­fen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs­ge­mäß nach­kommt.

d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbe­son­dere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinwei­sen und diesen unver­züg­lich benach­rich­ti­gen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte umset­zen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kosten zu erstat­ten, haftet hier­für der Käufer.

e) Bei vertrags­wid­ri­gem Verhalten des Käufers – insbe­son­dere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten und die Vorbehaltsware heraus­zu­ver­lan­gen.

8. Zahlung

a) Soweit nicht anders verein­bart, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahl­bar. Der Verkäufer ist berech­tigt, trotz anders lauten­der Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzu­rech­nen, und wird den Käufer über die Art der erfolg­ten Verrechnung infor­mie­ren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstan­den, so ist der Verkäufer berech­tigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu­rech­nen.

b) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfü­gen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck einge­löst wird.

c) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berech­tigt, von dem betref­fen­den Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 12,5 % über dem Basiszinssatz als pauscha­len Schadensersatz zu verlan­gen. Sie sind dann nied­ri­ger anzu­set­zen, wenn der Käufer eine gerin­gere Belastung nach­weist; der Nachweis eines höhe­ren Schadens durch den Verkäufer ist zuläs­sig.

d) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit in Frage stel­len, insbe­son­dere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stel­len, so ist der Verkäufer berech­tigt, die gesamte Restschuld fällig zu stel­len, auch wenn er Schecks ange­nom­men hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außer­dem berech­tigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlan­gen.

e) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berech­tigt, wenn die Gegenansprüche rechts­kräf­tig fest­ge­stellt worden oder unstrei­tig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demsel­ben Vertragsverhältnis berech­tigt.

9. Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jeder­zeit Konstruktionsänderungen vorzu­neh­men; er ist jedoch nicht verpflich­tet, derar­tige Änderungen auch an bereits ausge­lie­fer­ten Produkten vorzu­neh­men.

10. Haftung

a) Schadensersatzansprüche sind unab­hän­gig von der Art der Pflichtverletzung, einschließ­lich uner­laub­ter Handlungen, ausge­schlos­sen, soweit nicht vorsätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Handeln vorliegt.

b) Bei Verletzung wesent­li­cher Vertragsp ich- ten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorher­seh­ba­ren Schadens. Ansprüche auf entgan­ge­nen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sons­tige mittel­bare und Folgenschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garan­tier­tes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzu­si­chern.

c) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen a) und b) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglis­ti­gen Verhaltens des Verkäufer entstan­den sind, sowie bei einer Haftung für garan­tierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

d) Soweit die Haftung des Verkäufers ausge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesam­ten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Soweit der Käufer Kaufmann oder juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts ist, ist Waiblingen ausschließ­li­cher Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver- trag­s­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mittel­bar erge­ben­den Streitigkeiten.

c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sons­ti­ger Vereinbarungen unwirk­sam sein oder werden, so wird hier­von die Wirksamkeit aller sons­ti­gen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt.

Höfen an der Enz, Januar 2021